Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu,
- wenn sie bei der Geburt des Kindes verheiratet sind,
- wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten oder
- wenn sie als Unverheiratete eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt oder beim Notar abgeben.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und wird keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben – etwa weil dies von beiden Elternteilen nicht gewollt war oder die Kindesmutter nicht zugestimmt hat –, bleibt die elterliche Sorge grundsätzlich bei der Kindesmutter. Der Kindesvater kann dann bei Gericht einen entsprechenden Antrag auf gemeinsame Sorge stellen.
Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge sowie die rechtliche Vertretung des minderjährigen Kindes.
Die gemeinsame elterliche Sorge regelt bei getrennt lebenden Eltern nicht die tatsächliche alltägliche Sorge für das Kind, sondern die Frage, wer nach dem Gesetz befugt ist, wichtige Entscheidungen für das Kind zu treffen, das aufgrund seiner Minderjährigkeit noch nicht alleine Entscheidungen treffen kann