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Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu, wenn sie bei der Geburt des Kindes verheiratet sind oder als Unverheiratete eine Sorgeerklärung beim Jugendamt oder beim Notar abgeben. Die gemeinsame Sorgeerklärung ist grundsätzlich mit der Zustimmung der Kindesmutter möglich. Gibt es keine gemeinsame Sorgeerklärung, bleibt die elterliche Sorge grundsätzlich bei der Kindesmutter, es sei denn der Kindesvater stellt einen entsprechenden Antrag bei Gericht.

Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Personen- als auch die Vermögensfürsorge sowie die rechtliche Vertretung des minderjährigen Kindes.

Die gemeinsame elterliche Sorge regelt nicht die tatsächliche alltägliche Sorge für das Kind, sondern die Frage, wer nach dem Gesetz befugt ist, wichtige Entscheidungen für das Kind zu treffen, das aufgrund seiner Minderjährigkeit noch nicht alleine Entscheidungen treffen kann.

Elterliche Sorge zum Wohle des Kindes

Die elterliche Sorge üben miteinander verheiratete Eltern gemeinsam zum Wohle ihrer Kinder aus. Nach einer Trennung beschränkt sich diese auf Fragen, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Handelt es sich um Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens, hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder sich gerade aufhält ein Alleinentscheidungsrecht. Auch nach Trennung und Scheidung der Eltern verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Wenn ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellt, erfolgt eine Überprüfung durch das Familiengericht.

Die elterliche Sorge endet mit der Volljährigkeit des Kindes, dessen Adoption oder dessen Tod.
Als Fachanwälte für Familienrecht beraten wir Sie bei allen Fragen und Problemen rund um das Thema Sorgerecht. Wir unterstützen Sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich als Fachanwältinnen zu dieser Thematik. Bei uns steht das Wohl des Kindes stets im Vordergrund.