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Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge sowie die rechtliche Vertretung des minderjährigen Kindes. Die gemeinsame elterliche Sorge regelt bei getrenntlebenden Eltern – entgegen der vielfachen Annahme – nicht, wer sich täglich im Alltag um die Belange des gemeinsamen Kindes kümmert, sondern die Frage, wer nach dem Gesetz befugt ist, wichtige Entscheidungen für das Kind zu treffen, das aufgrund seiner Minderjährigkeit eine Vielzahl von Entscheidungen noch nicht allein treffen kann.

Recht auf elterliche Sorge

Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu,

  • wenn sie bei der Geburt des Kindes verheiratet sind,
  • wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten oder
  • wenn sie als Unverheiratete eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt oder beim Notar abgeben.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und wird keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben – etwa weil dies von beiden Elternteilen nicht gewollt war oder die Kindesmutter nicht zugestimmt hat –, bleibt die elterliche Sorge grundsätzlich bei der Kindesmutter. Der Kindesvater kann dann bei Gericht einen entsprechenden Antrag auf gemeinsame Sorge stellen.

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Elterliche Sorge nach einer Trennung der Eltern

Auch nach der Trennung und Scheidung der Eltern bleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nach einer Trennung beschränkt sich diese darauf, die wichtigen Entscheidungen im Leben des Kindes, wie die Frage nach Wahl der Schule, die Frage nach Impfungen des Kindes, die Frage der Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzwerken sowie Reisen des Kindes in ein Land, für das Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes bestehen, gemeinsam zu treffen. Dies ist durch die obergerichtliche Rechtsprechung bestimmt.

Handelt es sich um Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens, hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder sich gerade aufhält, ein Alleinentscheidungsrecht.
Grundsätzlich betrifft dies die Bestimmung über Urlaubsreisen in Europa, den Umgang im Alltag mit Nachbarn, Freunden und Verwandten, das Abholen aus der Betreuung, schulische Alltagsangelegenheiten wie Unterschrift des Zeugnisses, Entschuldigungen bei Krankheit, Elternabende, Klassenfahrten und Tagesausflüge, sowie Ernährung, Bekleidung, Medienkonsum und Taschengeld.

Erst wenn ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellt, erfolgt eine Überprüfung durch das Familiengericht. Die elterliche Sorge endet spätestens und in der Regel mit der Volljährigkeit des Kindes. Andernfalls mit der Adoption oder dem Tod des Kindes.

Als Fachanwälte für Familienrecht beraten wir Sie bei allen Fragen und Problemen rund um das Thema Sorgerecht. Wir unterstützen Sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich als Fachanwältinnen zu dieser Thematik. Das Wohl des Kindes steht dabei immer im Vordergrund.

Häufig gestellte Fragen

Welche Aufgaben gehören zur elterlichen Sorge?

Der sorgeberechtigte Elternteil trifft die wichtigen Entscheidungen im Leben des Kindes. Diese Entscheidungen betreffen folgende Lebensbereiche:

  • Aufenthaltsbestimmung
  • Schule
  • Gesundheit
  • Finanzen
  • Religion
  • Antragstellung für Hilfen zur Erziehung
  • Ausgestaltung des Umgang (wenn nicht gerichtlich geregelt)