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Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu,

  • wenn sie bei der Geburt des Kindes verheiratet sind,
  • wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten oder
  • wenn sie als Unverheiratete eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt oder beim Notar abgeben.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und wird keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben – etwa weil dies von beiden Elternteilen nicht gewollt war oder die Kindesmutter nicht zugestimmt hat –, bleibt die elterliche Sorge grundsätzlich bei der Kindesmutter. Der Kindesvater kann dann bei Gericht einen entsprechenden Antrag auf gemeinsame Sorge stellen.

Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge sowie die rechtliche Vertretung des minderjährigen Kindes.

Die gemeinsame elterliche Sorge regelt bei getrennt lebenden Eltern nicht die tatsächliche alltägliche Sorge für das Kind, sondern die Frage, wer nach dem Gesetz befugt ist, wichtige Entscheidungen für das Kind zu treffen, das aufgrund seiner Minderjährigkeit noch nicht alleine Entscheidungen treffen kann

Elterliche Sorge zum Wohle des Kindes

Die elterliche Sorge üben Eltern gemeinsam zum Wohle ihrer Kinder aus. Nach einer Trennung beschränkt sich diese auf Fragen, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung betrifft dies beispielsweise die Wahl der Schule, die Frage nach Impfungen des Kindes, die Frage der Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzwerken sowie Reisen des Kindes in ein Land, für das Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes bestehen.

Handelt es sich um Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens, hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder sich gerade aufhält, ein Alleinentscheidungsrecht. 

Grundsätzlich betrifft dies die Bestimmung über Urlaubsreisen in Europa, den Umgang im Alltag mit Nachbarn, Freunden und Verwandten, das Abholen aus der Betreuung, schulische Alltagsangelegenheiten wie Unterschrift des Zeugnisses, Entschuldigungen bei Krankheit, Elternabende, Klassenfahrten und Tagesausflüge, sowie Ernährung, Bekleidung, Medienkonsum und Taschengeld.

Auch nach Trennung und Scheidung der Eltern verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Erst wenn ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellt, erfolgt eine Überprüfung durch das Familiengericht.

Die elterliche Sorge endet spätestens und in der Regel mit der Volljährigkeit des Kindes. Andernfalls mit der Adoption oder dem Tod des Kindes.

Als Fachanwälte für Familienrecht beraten wir Sie bei allen Fragen und Problemen rund um das Thema Sorgerecht. Wir unterstützen Sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich als Fachanwältinnen zu dieser Thematik. 

Bei uns steht das Wohl des Kindes stets im Vordergrund.