Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu, wenn sie bei der Geburt des Kindes verheiratet sind oder als Unverheiratete eine Sorgeerklärung beim Jugendamt oder beim Notar abgeben. Die gemeinsame Sorgeerklärung ist grundsätzlich mit der Zustimmung der Kindesmutter möglich. Gibt es keine gemeinsame Sorgeerklärung, bleibt die elterliche Sorge grundsätzlich bei der Kindesmutter, es sei denn der Kindesvater stellt einen entsprechenden Antrag bei Gericht.
Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Personen- als auch die Vermögensfürsorge sowie die rechtliche Vertretung des minderjährigen Kindes.
Die gemeinsame elterliche Sorge regelt nicht die tatsächliche alltägliche Sorge für das Kind, sondern die Frage, wer nach dem Gesetz befugt ist, wichtige Entscheidungen für das Kind zu treffen, das aufgrund seiner Minderjährigkeit noch nicht alleine Entscheidungen treffen kann.
