Anspruch auf Unterhalt
Wer gegen wen Anspruch auf Unterhalt haben kann, wird grundlegend durch das Gesetz geregelt. Dieses Recht haben insbesondere folgende Personengruppen:
- Ehepartner,
- Ex-Ehepartner,
- minderjährige Kinder,
- volljährige Kinder in der Ausbildung,
- der betreuende Elternteil eines gemeinsamen Kindes, auch wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet waren.
Das Unterhaltsrecht ist an vielen Stellen jedoch nicht klar definiert, wie es auf den ersten Blick scheinen kann, da es stark durch die Rechtsprechung geprägt und sich Sonderregelungen oder Ausnahmen deshalb nicht immer im Gesetzestext nachlesen lassen. Eine Beratung durch einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht ist daher jedem zu empfehlen, der möglicherweise einen Unterhaltsanspruch hat.
Ob Sie tatsächlich unterhaltsberechtigt oder unterhaltsverpflichtet sind, muss einer genaueren Überprüfung unterzogen werden. Die für die Prüfung der Rechtslage benötigten Informationen, werden wir in einem Erstgespräch erfragen. Auf dieser Grundlage werden wir Sie beraten und Ihre gesetzlichen Ansprüche ermitteln. Die Berechnungsgrundlage bietet eine Basis für klärende Gespräche mit dem Unterhaltsverplichteten.
Wenn Sie sich gerade in Trennung befinden, sollten Sie nicht zu lange mit einer anwaltlichen Beratung warten, damit keine Ansprüche verloren gehen.
Wir unterstützen Sie auch, wenn Unterhaltsforderungen gegen Sie gestellt werden und prüfen diese auf ihre Berechtigung.
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie weitere Informationen oder eine rechtliche Beratung benötigen. Als Familienanwälte helfen wir Ihnen gerne weiter.
Häufig gestellte Fragen
Welche Arten des Unterhalts gibt es?
Es gibt die folgenden Arten des Unterhalts:
- den Verwandtenunterhalt: im Eltern-Kind-Verhältnis, in seltenen Fällen auch im Großeltern-Kind-Verhältnis
- Ehegattenunterhalt in Form
- des Trennungsunterhalts
- des Unterhalts wegen Betreuung
- des Krankenunterhalts
- des Altersunterhalts
- des Aufstockungsunterhalts
- des Unterhalts bei Arbeitslosigkeit
- den Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt: der Betreuungsunterhalt unter nicht verheirateten Elternteilen