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Ihr Anwalt für Umgangsrecht in Frankfurt

Das Umgangsrecht besagt, dass jeder Elternteil grundsätzlich das Recht und auch die Pflicht hat, Kontakt mit dem eigenen Kind zu pflegen und Zeit mit diesem zu verbringen. Unter bestimmten Voraussetzungen steht dieses Recht auch anderen nahestehenden Personen zu.

Das Umgangsrecht:

  • dient dazu, den Kontakt und die Bindung des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahestehen, zu fördern, aufrechtzuerhalten und zu stabilisieren,
  • gibt dem Berechtigten die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen,
  • soll von den Eltern so gestaltet werden, dass der Umgang einverständlich, spannungs- und konfliktfrei stattfinden kann.

Kommt es zwischen den Eltern über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts zu streitigen Auseinandersetzungen, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils über die Ausgestaltung des Umgangs. Nur durch das Gericht kann der Umgang gerichtlich ausgeschlossen werden, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Da nicht nur der Umgang, sondern auch ein Kontaktabbruch für das Kind mit einer starken Belastung verbunden sein kann, werden an einen Umgangsausschluss hohe Anforderungen geknüpft. Neben den beiden Elternteilen können Großeltern und die Geschwister des Kindes sowie enge Bezugspersonen Anspruch auf Umgang erheben. Auch hier steht das Wohl des Kindes im Vordergrund.

In Ausnahmefällen kann das Gericht einen begleiteten Umgang anordnen. Das bedeutet, der Umgang mit dem Kind darf nur in Anwesenheit einer dritten Person, z. B. einer sozialpädagogischen Fachkraft oder in einer Einrichtung der Jugend- und Familienhilfe stattfinden.

Sie benötigen Unterstützung zum Thema “Umgangsrecht”?

Wir helfen Ihnen gerne weiter,

  • wenn Sie Ihr Umgangsrecht mit Ihrem Kind ausüben wollen oder der bereits stattfindende Umgang ausgeweitet werden soll
  • wenn vom anderen Elternteil eine Regelung des Umgangs bei Gericht beantragt wurde. Als sorgeberechtigter Elternteil sind Sie automatisch am Verfahren beteiligt.
  • wenn bereits eine gerichtliche Regelung zum Umgang besteht, die geändert werden soll.
  • wenn Sie sich trennen. Denn der Umfang des Umgangs bestimmt das Betreuungsmodell und dieses hat nicht nur erhebliche Auswirkungen auf den Alltag Ihres Kindes, sondern etwa auch auf Fragen des Unterhalts oder welcher Ehegatte in der vorherigen gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus wohnen bleiben darf. Hier bietet sich bei Gesprächsbereitschaft auf beiden Seiten gegebenenfalls eine außergerichtliche Lösung über eine Familienmediation an.

Welche Betreuungsmodelle gibt es?

So individuell wie die Familien sind, so individuell sind auch die Betreuungsmodelle. Im Folgenden werden wir die grundlegenden Modelle erläutern.

Bei dem Residenzmodell hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil und regelmäßig findet Umgang bei dem anderen Elternteil statt, z. B. an einem Nachmittag unter der Woche und zusätzlich an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag. Die Ausgestaltung ist vom Einzelfall abhängig.

Ein ähnliches und häufig gewähltes Modell ist das Residenzmodell mit erweitertem Umgang. Es wird manchmal auch als asymmetrisches Wechselmodell bezeichnet. In der gerichtlichen Einordnung bleibt es jedoch bei einem Residenzmodell. Der Umgangselternteil wird im Vergleich zum reinen Residenzmodell mehr in den Alltag des Kindes eingebunden. Nach der Rechtsprechung ist ein Residenzmodell auch dann noch gegeben, wenn ein Elternteil die Betreuung an sechs von vierzehn Tagen übernimmt (BGH NJW 2015, 331 Rn. 24).
Bei Kindern im Kindergartenalter fördert ein kürzerer und häufigerer Umgang in der Regel das Kindeswohl.

Bei dem sogenannten paritätischen Wechselmodell findet eine Betreuung durch beide Elternteile zu grundsätzlich gleichen Teilen statt. Die Eltern betreuen das Kind dann im wöchentlichen Wechsel oder an festen Tagen. Dieses Modell eignet sich für Eltern, die weiterhin kooperativ und kommunikativ im Austausch über Belange des Kindes miteinander agieren können. Außerdem sollten die Alltagsorte des Kindes (Kindertagesstätte, Schule, Betreuung, Sportverein etc.) von beiden Haushalten aus gut erreichbar sein.

Eine besondere Form des Wechselmodells ist das Nestmodell. Auch hier betreuen die Elternteile ebenfalls abwechselnd. Das Kind bleibt jedoch dauerhaft in einem Haushalt, dem „Nest“. Stattdessen wechseln die Eltern zwischen dem eigenen Haushalt und dem „Nest“.

Als Fachanwälte für Familienrecht beraten wir Sie gerne bei der Ausgestaltung und Regelung bei Fragen rund um den Umgang und das passende Betreuungsmodell.

Kontaktieren Sie uns gerne für den Fall, dass, Sie weitere Fragen zum Umgangsrecht haben oder unsere Unterstützung benötigen.

Häufig gestellte Fragen

Worin liegt der Unterschied von Umgangsrecht und Sorgerecht?

Das Umgangsrecht regelt, wer das Kind zu welchem Zeitpunkt sehen darf (Betreuungsmodell). Das Sorgerecht hingegen entscheidet darüber, wer wichtige Entscheidung für das Kind treffen darf. Erfahren Sie auf unserer Seite “elterliche Sorge” mehr zum Thema Sorgerecht.

Kann der Umgang verweigert werden?

Ist der Umgang gerichtlich geregelt, so ist dieser grundsätzlich einzuhalten. Bei Missachtung der gerichtlichen Regelung können Ordnungsmittel verhängt werden.

Kann der Umgang eingeschränkt werden?

Das Gericht kann den Umgang einschränken, indem es den Umfang des bisherigen Umgangs einschränkt oder beschützte bzw. begleitete Umgänge anordnen. Dann findet der Umgang nur im Beisein von Dritten, i. d. R. sozialpädagogischem Fachpersonal, statt.

In Extremfällen kann das Gericht den Umgang mit einem Kind auch zeitweise vollständig ausschließen, sollte massive Kindeswohlgefährdung vorliegen.