Ihr Anwalt für Umgangsrecht in Frankfurt
Jeder Elternteil hat das Recht und auch die Pflicht auf Umgang mit dem Kind. Dieser Umgang kann nur gerichtlich ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ein Recht auf Umgang haben grundsätzlich neben dem jeweiligen Elternteil die Großeltern des Kindes, die Geschwister des Kindes und enge Bezugspersonen. Dies gilt aber nur, wenn dieser Umgang kindeswohldienlich ist.
Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt und die Bindung des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahestehen, zu fördern, aufrechtzuerhalten und zu stabilisieren. Den Berechtigten in erster Linie gibt das Umgangsrecht die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Die Eltern haben die Aufgabe, den Umgang des Kindes nach den Bedürfnissen dessen einverständlich, spannungs- und konfliktfrei zu gestalten.
Kommt es zwischen den Eltern über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts zu streitigen Auseinandersetzungen, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils über die Ausgestaltung des Umgangs. In Ausnahmefällen kann das Gericht einen begleiteten Umgang anordnen. Das bedeutet der Umgang mit dem Kind kann nur in Anwesenheit einer dritten Person stattfinden.
