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Ihr Anwalt für Umgangsrecht in Frankfurt

Jeder Elternteil hat das Recht und auch die Pflicht auf Umgang mit dem Kind. Dieser Umgang kann nur gerichtlich ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ein Recht auf Umgang haben grundsätzlich neben dem jeweiligen Elternteil die Großeltern des Kindes, die Geschwister des Kindes und enge Bezugspersonen. Dies gilt aber nur, wenn dieser Umgang kindeswohldienlich ist.

Das Umgangsrecht

  • dient dazu, den Kontakt und die Bindung des Kindes zu den Personen,
  • die ihm besonders nahestehen, zu fördern, aufrechtzuerhalten und zu stabilisieren
  • gibt dem Berechtigten die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen.
  • soll von den Eltern so gestaltet werden, dass der Umgang einverständlich, spannungs- und konfliktfrei stattfinden kann.

Kommt es zwischen den Eltern über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts zu streitigen Auseinandersetzungen, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils über die Ausgestaltung des Umgangs.

In Ausnahmefällen kann das Gericht einen begleiteten Umgang anordnen. Das bedeutet der Umgang mit dem Kind kann nur in Anwesenheit einer dritten Person stattfinden. Dies ist dann meist eine sozialpädagogische Fachkraft einer Einrichtung der Jugend- und Familienhilfe, in der der Umgang stattfindet.

Wir helfen Ihnen weiter:

  • wenn Sie Ihr Umgangsrecht mit Ihrem Kind ausüben wollen oder der bereits stattfindende Umgang ausgeweitet werden soll
  • wenn vom anderen Elternteil eine Regelung des Umgangs bei Gericht beantragt wurde. Als sorgeberechtigter Elternteil sind Sie automatisch am Verfahren beteiligt.
  • wenn bereits eine gerichtliche Regelung zum Umgang besteht, die geändert werden soll.
  • wenn Sie sich trennen. Denn das Betreuungsmodell hat nicht nur erhebliche Auswirkungen auf den Alltag Ihres Kindes, sondern etwa auch auf Fragen des Unterhalts oder der Ehewohnung. Hier bietet sich bei Gesprächsbereitschaft auf beiden Seiten gegebenenfalls eine außergerichtliche Lösung über eine Familienmediation an.

Es gibt unterschiedliche Betreuungsmodelle.

Bei dem Residenzmodell hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil und regelmäßig findet Umgang bei dem anderen Elternteil, meist an einem Nachmittag unter der Woche und an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag statt. Die Ausgestaltung ist vom Einzelfall abhängig. Bei Kindern im Kindergartenalter ist ein kürzerer und häufigerer Umgang in der Regel für das Kindeswohl dienlicher.

Bei dem sogenannten Wechselmodell findet eine paritätische Betreuung durch beide Elternteile zu grundsätzlich gleichen Teilen statt. Die Eltern betreuen das Kind dann im wöchentlichen Wechsel oder an einzelnen Tagen. Dieses Modell eignet sich für Eltern, die weiterhin kooperativ und kommunikativ im Austausch über Belange des Kindes miteinander agieren können. Außerdem sollten die Alltagsorte des Kindes (Kindertagesstätte, Schule, Betreuung, Sportverein etc.) auch von beiden Haushalten aus gut erreichbar sein.

So individuell wie die Familien sind, sind aber auch die Betreuungsmodelle. So gibt es auch das Residenzmodell mit erweitertem Umgang. In der gerichtlichen Einordnung bleibt es bei einem Residenzmodell. Der Umgangselternteil wird jedoch mehr in den Alltag des Kindes eingebunden. Nach der Rechtsprechung ist ein Residenzmodell auch dann noch gegeben, wenn ein Elternteil die Betreuung an sechs von vierzehn Tagen übernimmt (BGH NJW 2015, 331 Rn. 24).

Eine besondere Form des Wechselmodells ist das Nestmodell. Auch hier betreuen die Elternteile abwechselnd. Das Kind bleibt jedoch dauerhaft in einem Haushalt, dem “Nest“. Stattdessen wechseln die Eltern zwischen dem eigenen Haushalt und dem „Nest“.

Als Fachanwälte für Familienrecht beraten wir Sie gerne bei der Ausgestaltung und Regelung bei Fragen rund um den Umgang.