Diese Vergütungsvereinbarung beruht überwiegend auf dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welches die Abrechnung nach Gegenstandswerten vorsieht. Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich nach der Höhe der streitgegenständlichen Forderung, aus dem Gesetz, z.B. bei Unterhaltsverfahren der Jahresbetrag des geforderten Unterhalts, oder nach dem Interesse des Auftragsgebers an der Angelegenheit, wobei hier das Gesetz oftmals Regelwerte vorschlägt.
Selbstverständlich bieten wir auch die Möglichkeit, einzelne Angelegenheiten über einen Stundensatz abzurechnen.